Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Baldux GmbH
Erlistrasse 6
6403 Küssnacht am Rigi
Schweiz

1. Geltungsbereich, Vertragsparteien

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Verträge, Leistungen und Lieferungen der Baldux GmbH („Baldux“, „wir“) gegenüber Unternehmern im Sinne von Art. 957 OR sowie gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, ferner gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichem Sondervermögen („Kunde“). Verträge mit Verbrauchern (B2C) werden nicht abgeschlossen.

1.2 Die AGB gelten unabhängig vom Kommunikationsweg (z. B. Webseite, E-Mail, Telefon, Videokonferenz, schriftliches Angebot, Supportanfrage, Ticket-System).

1.3 Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Kunden gelten nur, wenn und soweit Baldux ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.

1.4 Diese AGB gelten auch für alle zukünftigen Leistungen von Baldux gegenüber demselben Kunden, ohne dass nochmals ausdrücklich auf sie hingewiesen werden muss.

2. Vertragsschluss

2.1 Ein Vertrag zwischen Baldux und dem Kunden kommt insbesondere zustande durch:

  • schriftliche Annahme eines Angebots von Baldux durch den Kunden, oder
  • schriftliche oder mündliche Beauftragung einer Leistung durch den Kunden, oder
  • Zahlung einer Rechnung von Baldux, oder
  • tatsächliche Inanspruchnahme der Leistung (z. B. Nutzung einer Software, Teilnahme an einem Onboarding, Abruf von Support).

2.2 Supportleistungen (z. B. Analyse von Fehlern, Beantwortung von Anwendungsfragen, Konfigurationsunterstützung) gelten als beauftragt, sobald Baldux nach Hinweis auf die Kosten mit der Bearbeitung beginnt oder der Kunde ausdrücklich kostenpflichtige Unterstützung verlangt.

2.3 Mit Annahme eines Angebots oder Beauftragung einer Leistung bestätigt der Kunde, diese AGB sowie etwaige Angebotszusatzbedingungen und Leistungsbeschreibungen zur Kenntnis genommen und akzeptiert zu haben.

2.4 Individuelle Vereinbarungen (z. B. Werkverträge, spezielle SLA, Sonderkonditionen) bedürfen der Textform (z. B. E-Mail) und gehen im Konfliktfall diesen AGB vor.

2.5 Mit Annahme des Angebots – unabhängig davon, ob schriftlich oder mündlich zugesagt – gilt das Angebot als verbindlich angenommen. Der Kunde verpflichtet sich, den im Angebot beschriebenen Leistungsumfang abzunehmen und die hierfür vereinbarte Vergütung in voller Höhe zu bezahlen. Eine einseitige Reduktion des Leistungsumfangs oder Stornierung durch den Kunden ist nur im Einvernehmen mit Baldux und im Rahmen von Ziffer 12 zulässig.

3. Leistungsumfang, Standardumfang & Customizing

3.1 Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich ausschließlich aus:

  • dem individuellen Angebot von Baldux,
  • den dazugehörigen Angebotszusatzbedingungen und Leistungsbeschreibungen sowie
  • etwaigen ergänzenden schriftlichen Vereinbarungen.

3.2 Grundsatz: Baldux arbeitet im Regelfall im jeweiligen System-Standard (insbesondere Xentral-Standard). Alle Leistungen beschränken sich – sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart – auf offiziell vom jeweiligen Hersteller bereitgestellte Standardfunktionen und Standardverhalten.

3.3 Nicht Bestandteil der Leistungen sind ohne ausdrückliche, schriftliche Vereinbarung insbesondere:

  • individuelle Entwicklungen,
  • Anpassungen am Quellcode des ERP-Systems (z. B. Xentral) oder anderer Standardsoftware,
  • Customizing abseits des Systemstandards,
  • Sonderlogiken und komplexe Ausnahmeregelungen,
  • erweiterte Automatisierungen,
  • programmatische Eingriffe in Drittsysteme,
  • veränderte Kommissionierlogiken, Sortierungen oder Workflows,
  • Eingriffe in Datenbank- oder Backendstrukturen.

3.4 Individualentwicklungen (z. B. individuelle Schnittstellen, Module, Erweiterungen) sind nur geschuldet, wenn diese gesondert schriftlich vereinbart, spezifiziert und beauftragt wurden.

3.5 Wird eine individuelle Entwicklung vereinbart, bildet sie grundsätzlich einen eigenen Werkvertrag mit separatem Angebot, Aufwandsschätzung, Leistungsbeschreibung, Abnahme- und Haftungsregelung.

3.6 Baldux ist in der internen Organisation der Leistungserbringung frei. Baldux entscheidet nach eigenem Ermessen, welche Mitarbeitenden oder beauftragten Dritten (z. B. freie Mitarbeiter, Subunternehmer) welche Aufgaben übernehmen. Ein Anspruch des Kunden auf den Einsatz bestimmter Personen oder auf eine bestimmte Art des Personaleinsatzes (frei/Festanstellung) besteht nicht.

4. Mitwirkungspflichten des Kunden & Datenverantwortung

4.1 Der Kunde ist verpflichtet, alle für das Projekt erforderlichen Daten, Exporte, Zugänge, Dateien, Systeme, Logins und Informationen vollständig, korrekt, rechtzeitig und im geforderten Format bereitzustellen.

4.2 Der Kunde trägt alleinige Verantwortung für:

  • fachliche Richtigkeit und Vollständigkeit der bereitgestellten Informationen,
  • technische Korrektheit der Daten,
  • Eindeutigkeit von SKUs, EANs und sonstigen IDs,
  • Datenformatierung, Strukturierung, Kategorisierung,
  • Datenqualität von Lieferanten- oder Exportdaten,
  • Inhalte sämtlicher Dateien und Exporte.

4.3 Dies gilt unabhängig von der Herkunft der Daten, insbesondere bei:

  • Shopify- / Shopware- / anderen Shop- oder ERP-Exports,
  • Lieferantendaten,
  • Excel- / CSV-Listen,
  • PDFs,
  • Bestandsmigrationen,
  • Eigenmigrationen des Kunden.

4.4 Baldux prüft die Daten nicht inhaltlich, sondern verarbeitet sie ausschließlich technisch im vom Kunden gelieferten Zustand, sofern nicht ausdrücklich eine separate, kostenpflichtige Datenanalyse vereinbart wurde.

4.5 Für Fehler, Dubletten, Inkonsistenzen oder spätere Probleme aufgrund fehlerhafter, unvollständiger oder ungeeigneter Ausgangsdaten übernimmt Baldux keinerlei Haftung.

4.6 Erfüllt der Kunde seine Mitwirkungspflichten nicht oder nicht rechtzeitig, verlängern sich vereinbarte Leistungsfristen angemessen; Mehraufwände (z. B. zusätzliche Abstimmungen, erneutes Einspielen von Daten) kann Baldux gesondert in Rechnung stellen.

5. ERP-Migration, Projektdurchführung & Einschränkungen

5.1 Der Kunde erkennt an, dass ERP-Migrationen und Systemumstellungen:

  • zeitaufwändig sein können,
  • interne Ressourcen des Kunden erfordern,
  • den laufenden Geschäftsbetrieb zeitweise einschränken können,
  • prozessuale Umstellungen bedingen.

5.2 Baldux übernimmt keine Verantwortung für Betriebsunterbrüche, Umsatzeinbußen oder Prozessverzögerungen, die insbesondere verursacht werden durch:

  • Migrationen, Datenimporte oder -bereinigungen,
  • unvollständige oder fehlerhafte Daten,
  • Anpassungen von Einstellungen und Prozessen,
  • notwendige Testphasen,
  • Systemumstellungen oder Versionswechsel,
  • fehlende Mitwirkung, verspätete Zuarbeiten oder Fehlentscheidungen des Kunden.

5.3 Termine und Fristen gelten grundsätzlich als unverbindliche Plantermine, sofern nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich bezeichnet. Verzögert sich die Leistungserbringung aus Gründen, die Baldux nicht zu vertreten hat (z. B. Ausfälle von Drittsystemen, fehlende Mitwirkung des Kunden), ist Baldux von den betroffenen Leistungspflichten für die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit befreit.

5.4 Vereinbarte Termine für Beratungen, Workshops, Schulungen oder Online-Sessions (z. B. per Videokonferenz oder Telefon) binden Kapazitäten von Baldux für die gebuchte Dauer. Der Kunde verpflichtet sich, diese Termine pünktlich wahrzunehmen.

5.5 Der Kunde kann vereinbarte Termine bis spätestens 24 Stunden vor Beginn des jeweiligen Termins kostenfrei in Textform (z. B. per E-Mail oder über das eingesetzte Ticketsystem) verschieben oder absagen.

5.6 Bei einer späteren Absage als 24 Stunden vor Beginn oder bei Nichterscheinen des Kunden („No-Show“) ohne triftigen Grund ist Baldux berechtigt, die für den Termin vorgesehene Dauer mit dem vereinbarten Stundensatz vollständig in Rechnung zu stellen. Baldux muss sich in diesen Fällen keine anderweitigen Erwerbsmöglichkeiten anrechnen lassen.

5.7 Triftige Gründe (z. B. plötzliche Erkrankung, unvorhersehbare betriebliche Notfälle) sind Baldux unverzüglich mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen. Baldux kann in diesen Fällen nach eigenem Ermessen ganz oder teilweise auf die Vergütung verzichten oder einen Ersatztermin anbieten.

6. Vertragsart, Erfolgsschuld & Abnahme (Art. 367–370 OR)

6.1 Sofern Leistungen von Baldux nicht ausdrücklich als Werkvertrag bezeichnet sind (insbesondere bei Beratung, Support, Schulung, Konzeption, Prozessdesign), handelt es sich um Aufträge/Dienstleistungen im Sinne von Art. 394 ff. OR. In diesen Fällen schuldet Baldux kein bestimmtes Erfolgsergebnis, sondern eine sorgfältige Dienstleistung.

6.2 Bei Werkleistungen (z. B. ausdrücklich vereinbarte Individualentwicklungen mit definiertem Leistungsumfang) ist der Kunde verpflichtet, das Werk unverzüglich nach Übergabe zu prüfen und etwaige Mängel unverzüglich schriftlich und substanziiert zu rügen (Art. 367 ff. OR). Pauschale oder nicht reproduzierbare Fehlerangaben gelten nicht als ordnungsgemäße Mängelrüge.

6.3 Die Nutzung des Werkes oder der (Teil-)Systeme bzw. die Zahlung der Rechnung gilt als Genehmigung gemäß Art. 370 OR, sofern kein rechtzeitig gerügter Mangel vorliegt.

6.4 Nachbesserungsansprüche bestehen nur im Rahmen der ursprünglich geschuldeten Leistung. Über den ursprünglichen Leistungsumfang hinausgehende Anpassungs- oder Änderungswünsche gelten als Mehrleistungen und werden separat vergütet.

7. Supportleistungen, Abrechnung & Fälligkeit

7.1 Supportleistungen (z. B. Fehleranalyse, Konfigurationsanpassungen, Beantwortung von Anwendungsfragen, kurzfristige Prozessunterstützung) werden auf Grundlage des jeweils gültigen Stundensatzes von Baldux (derzeit CHF/EUR 200 pro Stunde, sofern nicht anders vereinbart) erbracht.

7.2 Ein Supportauftrag kommt insbesondere dann zustande, wenn:

  • der Kunde Baldux um Unterstützung bei einem konkreten Problem, einer Fragestellung oder Aufgabe bittet und
  • Baldux den Kunden darauf hingewiesen hat, dass es sich dabei um eine kostenpflichtige Supportleistung handelt, und anschließend mit der Bearbeitung beginnt.

7.3 Supportleistungen werden grundsätzlich minutengenau oder in den im Angebot genannten Takteinheiten abgerechnet. Baldux ist berechtigt, Supportleistungen und damit zusammenhängende Aufwände (Kommunikation, Analyse, Dokumentation) monatlich gesammelt abzurechnen.

7.4 Rechnungen für Supportleistungen sind – vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen – innerhalb von 7 Kalendertagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar.

7.5 Einwendungen gegen eine Supportrechnung sind innerhalb von 7 Kalendertagen nach Zugang schriftlich zu erheben. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine substantielle Einwendung, gilt die Rechnung als anerkannt. Gesetzliche Rechte des Kunden bleiben hiervon unberührt.

8. Preise, Zahlungsbedingungen, Verzug

8.1 Alle von Baldux genannten Preise verstehen sich, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer und etwaiger anderer gesetzlicher Abgaben.

8.2 Rechnungen sind, sofern nicht anders vereinbart, innerhalb von 7 Kalendertagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar.

8.3 Nach Fälligkeit tritt Verzug ohne weitere Mahnung gemäß Art. 102 ff. OR ein. Baldux ist berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von mindestens 5 % p. a. gemäß Art. 104 OR zu berechnen.

8.4 Baldux ist berechtigt, bei Zahlungsverzug weitere Leistungen zurückzubehalten, Zugänge zu Software oder Systemen vorübergehend zu sperren und bereits freigegebene Projekttermine anderweitig zu vergeben.

8.5 Der Kunde ist zur Aufrechnung nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen berechtigt. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Kunden nur zu, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

9. Nutzungsrechte & geistiges Eigentum

9.1 Sämtliche Immaterialgüterrechte (insbesondere Urheber-, Marken-, Design- und Datenbankrechte) an von Baldux bereitgestellten oder erstellten Leistungen, Konzepten, Dokumentationen, Schulungsunterlagen, Skripten, Modulen, Schnittstellen, Templates und Softwarekomponenten verbleiben – soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart – bei Baldux bzw. den jeweiligen Rechteinhabern.

9.2 Der Kunde erhält, sofern nicht anders vereinbart, ein einfaches, nicht ausschließliches, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Nutzungsrecht an den von Baldux bereitgestellten Leistungen und Ergebnissen, beschränkt auf die im Vertrag bezeichneten internen Zwecke des Kunden.

9.3 Eine Weitergabe, Veröffentlichung, der Verkauf oder die anderweitige kommerzielle Verwertung von durch Baldux erstellten Skripten, Modulen, Templates oder sonstigen Standardlösungen ist ohne ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung von Baldux unzulässig.

9.4 Abweichende Regelungen, insbesondere zu umfassenderen Nutzungsrechten oder Rechteübertragungen im Rahmen von Individualentwicklungen, bedürfen einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung und ggf. gesonderter Vergütung.

10. Baldux-Software, Cloud-Dienste & Verfügbarkeit

10.1 Soweit Baldux dem Kunden eigene Software, Web- oder Cloud-Dienste (z. B. Apps, Plattformen, Integrationslösungen) zur Nutzung bereitstellt, gelten ergänzend die in den jeweiligen Leistungsbeschreibungen, Servicebeschreibungen oder Lizenzbedingungen genannten Bestimmungen.

10.2 Der Kunde erhält – sofern nicht anders vereinbart – eine zeitlich auf die Vertragsdauer beschränkte, nicht ausschließliche, nicht übertragbare Lizenz zur Nutzung der Baldux-Software bzw. -Dienste im vertraglich vereinbarten Umfang.

10.3 Baldux ist berechtigt, Funktionen, Oberflächen, technische Plattformen und Inhalte der Software oder Dienste weiterzuentwickeln, zu ändern oder einzustellen, sofern die grundlegende Zweckbestimmung der vertraglich geschuldeten Leistung erhalten bleibt oder eine angemessene Ersatzlösung angeboten wird.

10.4 Baldux schuldet keine bestimmte Verfügbarkeit, sofern nicht ausdrücklich ein Service Level Agreement (SLA) vereinbart wurde. Üblich sind Wartungsfenster sowie zeitweise Einschränkungen, insbesondere bei Updates, Wartungen oder bei Ausfällen von Drittsystemen (z. B. Hosting, APIs, Netzbetreiber).

10.5 Baldux übernimmt keine Haftung für Ausfälle, Störungen oder Funktionsbeeinträchtigungen, die auf Drittsysteme, externe Plattformen, Schnittstellen oder Netzwerke zurückzuführen sind.

11. Termine, Verzögerungen & höhere Gewalt

11.1 Soweit Termine und Fristen nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich bezeichnet sind, handelt es sich um unverbindliche Plantermine.

11.2 Verzögert sich die Leistungserbringung aufgrund von Umständen, die Baldux nicht zu vertreten hat (z. B. höhere Gewalt, Streik, Ausfall von Drittsystemen, behördliche Anordnungen, Krankheit, Pandemie, Naturereignisse, Verzögerungen beim Kunden oder bei Dritten), verlängern sich die Leistungsfristen um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit.

11.3 Höhere Gewalt liegt insbesondere vor, wenn ein von außen kommendes, unvorhersehbares Ereignis vorliegt, das selbst bei Anwendung äußerster Sorgfalt nicht verhindert werden kann.

12. Laufzeit, Kündigung & Projektabbruch

12.1 Projektbezogene Verträge enden mit vollständiger Leistungserbringung und Abnahme bzw. mit Abschluss der vereinbarten Leistungen.

12.2 Der Kunde kann projektbezogene Verträge jederzeit aus wichtigem Grund kündigen oder Projekte abbrechen. In diesem Fall sind sämtliche bis zum Zeitpunkt der Kündigung angefallenen Leistungen, Aufwände und Kosten (einschließlich bereits bindend gebuchter Termine, Reise- oder Stornokosten) zu vergüten. Baldux ist berechtigt, darüber hinaus eine angemessene Entschädigung für nicht mehr anderweitig nutzbare, fest eingeplante Kapazitäten zu verlangen.

12.3 Bei wiederkehrenden Leistungen oder laufenden Serviceverträgen (z. B. Wartung, Supportkontingente), deren Laufzeit und Kündigungsfristen im jeweiligen Vertrag oder Angebot geregelt sind, gelten diese Regelungen vorrangig.

13. Reisekosten, Spesen & Drittleistungen

13.1 Soweit vereinbart ist, dass Leistungen vor Ort beim Kunden oder an einem anderen Ort außerhalb des Sitzes von Baldux erbracht werden, werden Reisekosten (z. B. Fahrtkosten, Flugkosten, Übernachtungen) sowie Spesen (z. B. Verpflegung, Parkgebühren) nach den im Angebot genannten Konditionen oder, mangels entsprechender Angaben, nach branchenüblichen Sätzen abgerechnet.

13.2 Erwirbt Baldux im Interesse und im Auftrag des Kunden Lizenzen, Software oder sonstige Leistungen Dritter, tut Baldux dies im Namen und auf Rechnung des Kunden, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

14. Datenschutz & Geheimhaltung

14.1 Der Kunde stellt Baldux alle für das Projekt erforderlichen personenbezogenen und geschäftlichen Daten freiwillig bereit. Der Kunde ist für die Rechtmäßigkeit der Weitergabe dieser Daten sowie für die Erfüllung seiner Informationspflichten gegenüber betroffenen Personen allein verantwortlich.

14.2 Baldux verarbeitet personenbezogene Daten des Kunden ausschließlich zur Vertragserfüllung und zur Erbringung der vereinbarten Leistungen. Baldux schützt diese Daten durch angemessene technische und organisatorische Maßnahmen.

14.3 Baldux übernimmt keine Haftung für:

  • Datenverluste oder Datenlecks aufgrund von Kundensystemen,
  • Sicherheitsmängel bei Drittanbietern, die der Kunde ausgewählt oder beauftragt hat,
  • fehlerhafte oder rechtswidrige Inhalte der vom Kunden gelieferten Daten,
  • Datenübertragungen über unsichere Kanäle, die der Kunde gewählt hat (z. B. unverschlüsselte E-Mail, WhatsApp).

14.4 Der Kunde hat eigenständig sicherzustellen, dass seine Datenbereitstellung und -verarbeitung im Einklang mit den anwendbaren Datenschutzgesetzen (insbesondere DSG und ggf. DSGVO) erfolgt.

14.5 Soweit rechtlich notwendig oder zwischen den Parteien vereinbart, schließen Baldux und der Kunde einen separaten Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) ab.

14.6 Baldux und der Kunde verpflichten sich, alle ihnen im Rahmen der Zusammenarbeit bekannt werdenden Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der jeweils anderen Partei vertraulich zu behandeln und nicht unbefugt an Dritte weiterzugeben.

15. Haftung

15.1 Baldux haftet unbeschränkt für Schäden aus vorsätzlicher Schädigung sowie für Schäden aus grober Fahrlässigkeit, soweit eine Haftungsbeschränkung nach Art. 100 OR unzulässig wäre.

15.2 Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet Baldux nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht („Kardinalpflicht“). In diesen Fällen ist die Haftung von Baldux der Höhe nach auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt, maximal jedoch auf die Summe der vom Kunden im jeweiligen Vertragsjahr an Baldux gezahlten Vergütungen.

15.3 Soweit gesetzlich zulässig, ist die Haftung von Baldux für indirekte Schäden und Folgeschäden ausgeschlossen, insbesondere für:

  • entgangenen Gewinn,
  • Umsatzausfälle,
  • Produktions- und Betriebsunterbrüche,
  • Schäden infolge von Datenverlusten,
  • Schäden durch fehlerhafte Kundendaten,
  • Schäden durch Drittsoftware, APIs, Plugins, Schnittstellen oder Ausfälle externer Anbieter,
  • Schäden infolge fehlender Mitwirkung oder Fehlentscheidungen des Kunden.

15.4 Die Haftung für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit wird durch die vorstehenden Haftungsregelungen nicht eingeschränkt.

15.5 Zwingende gesetzliche Haftungsvorschriften bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt.

16. Anwendbares Recht, Gerichtsort, Vertragssprache

16.1 Es gilt ausschließlich materielles Schweizer Recht, unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) und kollisionsrechtlicher Bestimmungen.

16.2 Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis ist der Sitz der Baldux GmbH in Küssnacht am Rigi, Schweiz. Baldux ist jedoch berechtigt, den Kunden auch an dessen Sitz oder an einem sonst zuständigen Gericht zu belangen.

16.3 Vertragssprache ist Deutsch. Etwaige Übersetzungen dienen ausschließlich der Verständlichkeit und sind rechtlich nicht maßgeblich.

17. Rangfolge der Vertragsunterlagen

17.1 Bei Widersprüchen zwischen einzelnen Vertragsbestandteilen gilt folgende Rangfolge:

  1. individuelles Angebot inklusive Leistungs- und Angebotszusatzbedingungen,
  2. ggf. gesonderte Einzelverträge oder Werkverträge,
  3. diese AGB,
  4. sonstige Dokumente (z. B. Protokolle, E-Mails).

18. Salvatorische Klausel

18.1 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam, nichtig oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen, nichtigen oder undurchführbaren Bestimmung tritt – soweit rechtlich zulässig – diejenige wirksame Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.


Stand 12.12.2025